Jetzt geht es:
Die doppelte Staatsbürgerschaft
Der Kompromiss zum neuen
Staatsangehörigkeitsrecht (StAG), den der Bundestag am 7. Mai
1999 mit breiter Mehrheit verab-schiedet hatte, wurde am 01.01.2000 rechtskräftig.
Das neu verabschiedete Gesetz beinhaltet u.a. einige Verbesse-rungen für
im Ausland lebende
Deutsche, die eine ausländische Staatsbürgerschaft erwerben, dabei
aber ihre deutsche Staats-
bürgerschaft beibehalten wollen. Unter bestimmten (erfüllbaren)
Auflagen, darunter "fortbestehen-
de Bindungen" an Deutschland, können Auslandsdeutsche, vor der
Erlangung einer Staatsbür-
gerschaft ihres Wohnlandes, über ihre örtlichen Konsulate beim Bundesverwaltungsamt
eine so-
genannte "Beibehaltungsgeneh-migung" (BBG) beantragen.
Die inhaltliche Ausgestaltung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen
erfolgt durch die
sogenannten allgemeinen Verwaltungsvorschriften, zu deren Erlass das Bundesministerium
des
Innern im Gesetzestext ausdrücklich ermächtigt wurde. Damit diese
Ausführungsbestimmungen
rechtzeitig vorliegen, wurde dieser Teil vorzeitig in Kraft gesetzt und wirksam.
Gute Kriterien für fortbestehende Bindungen an Deutschland:
Eltern / Verwandte ersten
Grades noch in Deutschland.
Grundbesitz / Immobilie(n)
in Deutschland.
Konto
(Spar- und/oder Girokonto) oder andere Geldanlagen in Deutschland.
Besuch deutscher
Schulen; Besuche in Deutschland.
Mitgliedschaft in deutschen
Clubs, Vereinen usw.
Fragen Sie bei Ihrer zuständigen diplomatischen Vertretung nach dem BBG-Infopaket
für die Bei-
behaltungsgenehmigung der deut-schen Staatsbürgerschaft. Wichtig: Erst
die Bewilligung von
Deutschland abwarten, erst dann die Staatsbürgerschaft Ihres 'Gastlandes'
beantragen. Ist sie
nämlich erst einmal weg, Ihre deutsche Staatsbürgerschaft, dann
muß der etwas dornenreichere
(nicht sehr aussichtsreiche) Weg zur Rückerlangung der Staatsbürgerschaft
beschritten werden.
Rückerlangung der deutschen Staatsbürgerschaft
Irgendwann, vor Jahren, haben Sie frustriert Ihren deutschen Pass in den Ofen
geschmissen und
sind Albaner, Saudi oder Koreaner geworden? Und nun möchten Sie keinen
Wehrdienst mehr in
Albanien absolvieren, haben erkannt, daß Ihre Ölquelle mehr Kamelurin
enthält, als Mineralöl,
oder sie mögen einfach kein Hundefleisch mehr essen und wieder Deutscher
werden?
Nun ja, es geht schon irgendwie. Ein Gesetz aus dem Jahr 1912 offeriert Ihnen
die Möglichkeit zur
reuigen Rückkehr. Die Sache hat nur einen Haken: Sie müssen den
Reichskanzler irgendwie aus-
findig machen...
Hier der Gesetzestext:
Staatsangehörigkeitsgesetz(1)
vom 22. Juli 1913
(RGBl. I S. 583 - BGBl. III 102-1, zuletzt
geändert durch Gesetz vom
15. Juli 1999 (BGBl. S. 1618) § 13)
Ein ehemaliger Deutscher, der sich nicht im Inland niedergelassen hat, kann
von dem Bundesstaa-
te, dem er früher angehört hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn
er den Erfordernissen
des § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 entspricht. Dem ehemaligen Deutschen steht gleich,
wer von einem sol-
chen abstammt oder als Kind angenommen ist. Vor der Einbürgerung ist dem Reichskanzler
Mit-
teilung zu machen; die Einbürgerung unterbleibt, wenn der Reichskanzler Bedenken
erhebt.
Nun ja - probieren Sie's halt mal...!