Zweitpass für Deutsche im Ausland
Doppelte Staatsbürgerschaft
Vor einigen Jahren war es noch undenkbar, jetzt ist es greifbare Realität geworden:
Dem zweiten Pass, der doppelten Staatsbürgerschaft, steht nichts mehr im Wege...


Seit dem 1. Januar 2000 ist es Wahrheit geworden. Wer dauerhaft im Ausland lebt, kann nun – aus
Sicht der deutschen Gesetzgebung (mögliche Beschränkungen Ihres 'Gastlandes' beachten!) – die
ausländische Staatsbürgerschaft erworben und dabei die deutsche Staatsbürgerschaft beibehalten
werden. Um das zu bewerkstelligen, muss vom Antragsteller halbwegs plausibel eine gewisse Bin-
dung an die alte Heimat deutlich gemacht werden. Die zurückgelassene Kaninchenzucht im Hause
Ihrer Großeltern reicht da aber sicherlich nicht aus...

Möglich – mit einigen Hürden – ist auch die Wiedererlangung der deutschen Staatsbürgerschaft.
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Jetzt geht es:
Die doppelte Staatsbürgerschaft

Der Kompromiss zum neuen Staatsangehörigkeitsrecht (StAG), den der Bundestag am 7. Mai
1999 mit breiter Mehrheit verab-schiedet hatte, wurde am 01.01.2000 rechtskräftig.

Das neu verabschiedete Gesetz beinhaltet u.a. einige Verbesse-rungen für im Ausland lebende
Deutsche, die eine ausländische Staatsbürgerschaft erwerben, dabei aber ihre deutsche Staats-
bürgerschaft beibehalten wollen. Unter bestimmten (erfüllbaren) Auflagen, darunter "fortbestehen-
de Bindungen" an Deutschland, können Auslandsdeutsche, vor der Erlangung einer Staatsbür-
gerschaft ihres Wohnlandes, über ihre örtlichen Konsulate beim Bundesverwaltungsamt eine so-
genannte "Beibehaltungsgeneh-migung" (BBG) beantragen.

Die inhaltliche Ausgestaltung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgt durch die
sogenannten allgemeinen Verwaltungsvorschriften, zu deren Erlass das Bundesministerium des
Innern im Gesetzestext ausdrücklich ermächtigt wurde. Damit diese Ausführungsbestimmungen
rechtzeitig vorliegen, wurde dieser Teil vorzeitig in Kraft gesetzt und wirksam.


  Gute Kriterien für fortbestehende Bindungen an Deutschland:

Eltern / Verwandte ersten Grades noch in Deutschland.
Grundbesitz / Immobilie(n) in Deutschland.
Konto (Spar- und/oder Girokonto) oder andere Geldanlagen in   Deutschland.
Besuch deutscher Schulen; Besuche in Deutschland.
Mitgliedschaft in deutschen Clubs, Vereinen usw.

Fragen Sie bei Ihrer zuständigen diplomatischen Vertretung nach dem BBG-Infopaket für die Bei-
behaltungsgenehmigung der deut-schen Staatsbürgerschaft. Wichtig: Erst die Bewilligung von
Deutschland abwarten, erst dann die Staatsbürgerschaft Ihres 'Gastlandes' beantragen. Ist sie
nämlich erst einmal weg, Ihre deutsche Staatsbürgerschaft, dann muß der etwas dornenreichere
(nicht sehr aussichtsreiche) Weg zur Rückerlangung der Staatsbürgerschaft beschritten werden.



   Rückerlangung der deutschen Staatsbürgerschaft

Irgendwann, vor Jahren, haben Sie frustriert Ihren deutschen Pass in den Ofen geschmissen und
sind Albaner, Saudi oder Koreaner geworden? Und nun möchten Sie keinen Wehrdienst mehr in
Albanien absolvieren, haben erkannt, daß Ihre Ölquelle mehr Kamelurin enthält, als Mineralöl,
oder sie mögen einfach kein Hundefleisch mehr essen und wieder Deutscher werden?

Nun ja, es geht schon irgendwie. Ein Gesetz aus dem Jahr 1912 offeriert Ihnen die Möglichkeit zur
reuigen Rückkehr. Die Sache hat nur einen Haken: Sie müssen den Reichskanzler irgendwie aus-
findig machen...

Hier der Gesetzestext:

Staatsangehörigkeitsgesetz(1) vom 22. Juli 1913
(RGBl. I S. 583 - BGBl. III 102-1, zuletzt geändert durch Gesetz vom
15. Juli 1999 (BGBl. S. 1618) § 13)


Ein ehemaliger Deutscher, der sich nicht im Inland niedergelassen hat, kann von dem Bundesstaa-
te, dem er früher angehört hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen
des § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 entspricht. Dem ehemaligen Deutschen steht gleich, wer von einem sol-
chen abstammt oder als Kind angenommen ist. Vor der Einbürgerung ist dem Reichskanzler Mit-
teilung zu machen; die Einbürgerung unterbleibt, wenn der Reichskanzler Bedenken erhebt.

Nun ja - probieren Sie's halt mal...!