Die vom Bundesverwaltungsgericht im Juni 1997 verfasste Neuregelung für in Not
geratene im Ausland lebende Deutsche ist für die Betroffenen ein Schlag ins Ge-
sicht, für den Staatssäckel aber ein gewaltig erleichterner Schritt nach vorne.
 
Sozialhilfe im Ausland:
Ausgewandert?  Selber Schuld!
Hieß es in den früheren Sozialhilferegelungen noch, daß in Not geratenen Deutschen 'zu helfen' sei,
so hat man nach der neu-en Entscheidung besondere Härten nachzuweisen, welche 'über die übli-
cherweise sozialhilferechtlichen Bedürfnise' hin-ausgehen. Was dies nun im einzelnen zu sein hat,
darüber läßt sich der Gesetzgeber nicht aus. Einfach arm, hilflos und bedürftig zu werden reicht nun
jedenfalls nicht mehr aus, um Sozialhilfe in Anspuch nehmen zu können.

Unsere Meinung: Autsch!  

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 25/1997 vom 5.6.1997

Sozialhilfe für Deutsche im Ausland

Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Revisionsverfahren entschieden, unter welcher Vor-
aussetzung deut-sche Staatsangehörige, die im Ausland leben, Anspruch auf Sozialhilfe haben.
Nach dem Bundessozialhilfegesetz (§ 119 BSHG) kann Deutschen, die ihren gewöhnlichen Auf-
enthalt im Ausland haben und dort der Hilfe bedürfen, in besonderen Notfällen Sozialhilfe gewährt
werden. Die Vorschrift knüpft die Auslandshilfe nicht mehr nur - wie nach früherem Recht - an die
Voraussetzung, dass der Deutsche im Ausland der Hilfe bedarf. Vielmehr muß ein besonderer Not-
fall vorliegen.

Wann ein solcher besonderer Notfall vorliegt, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt und muss
durch Auslegung ermittelt werden. Ein besonderer Notfall ist nach dem Wortsinn eine Sachlage,
welche über die allgemeine Notlage hinausgeht, die Voraussetzung einer sozialhilferechtlichen Hil-
febedürftigkeit ist. Damit verlangt das Gesetz das Hinzutreten besonderer Umstände, die sich ihrer
Art nach von Situationen, die üblicherweise sozialhilferechtlichen Bedarf hervorrufen, deutlich abhe-
ben. Die besondere Notlage ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen für den im Ausland leben-den und in Not geratenen Deutschen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existentieller Rechts-
güter droht und dieser Gefahr nur durch Hilfeleistung im Ausland begegnet werden kann, weil dem
Bedürftigen eine Rückkehr nach Deutschland nicht zumutbar ist. Dagegen kommt es nicht entschei-
dend darauf an, ob die besondere Hilfebedürftigkeit plötzlich und unvorhergesehen eingetreten ist und
ob sie innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Zeitspanne wieder beseitigt werden kann.

Von diesen Maßstäben ausgehend kommt eine Auslandshilfe in Betracht, wenn dem Deutschen
eine Rückkehr nach Deutschland aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann.
Auch bei nicht unerheblichen Gefahren für eine angemessene Schulbildung kann - vorausgesetzt,
eine Rückkehr nach Deutschland ist nicht zumutbar - Hilfe in Betracht kommen. Zur Klärung der
Umstände des Einzelfalles wurde in zwei Verfahren die Sache an die Vorinstanzen zurückverwiesen.
In einem dritten Fall wurde ein Sozialhilfeanspruch verneint, weil die Bindung an eine Lebensgefähr-
tin im Ausland allein die Rückkehr nach Deutschland nicht unzumutbar macht.

BVerwG, Urteile vom 5. Juni 1997 - 5 C 4.96 u.a.