Kindergeld 
    im Ausland zu beziehen  der Traum vieler Auswanderer. 
    Wo immer man sich hinwendet  die Behörden sagen nein oder man kriegt 
    
    Fragebögen, die kein Mensch versteht, der länger als fünf Jahre 
    im Ausland lebt... 
 
Kindergeld 
  im Ausland:
Eigentlich 
  nein  aber...
Die 
  besten Chancen, Kindergeld zu beziehen, haben Sie, wenn Sie entweder in Deutschland 
  
  leben (und Ihr Kind im Ausland studiert) oder wenn Sie zwar im Ausland leben, 
  dabei aber voll 
  steuerpflichtig in Old-Germany sind, oder: wenn Sie mit Ih-rer Familie in ein 
  Land innerhalb der 
  EG ausgewandert sind. Unter bestimmten Umständen kann man aber dennoch 
  sein Häppchen 
  auch im entfernteren Ausland abbekommen. 
  
  Interessantes Gerichtsurteil:
  Kein Kindergeld wollte die Familienkasse des Arbeitsamts den Eltern einer Studentin 
  zahlen. 
  Begründung: Die Tochter studiere an einem US-College - das zähle nicht zur Berufsausbildung. 
  
  Irrtum, so der Bundesfinanzhof. Das Gesetz beschränke die Ausbildung nicht aufs 
  Inland, das
  Kindergeld müsse entsprechend gezahlt werden. (BFH, Az.VI R34/98) 
  
  Erläuterung dazu: Sprachausbildung wird auch dann 
  als Begründung für fortgesetztes Kinder-
  geld anerkannt, wenn sie mit dem Besuch einer allgemein bildenden Schule, eines 
  Colleges
  oder einer Universität im Ausland verbunden wird. Inzwischen kommt es nicht 
  mehr darauf an,
  dass der Ausbildungsgang im Ausland für den angestrebten Beruf eine unverzichtbare 
  Voraus-
  setzung ist. Im o.g. Fall hatte eine Abiturientin ein College für Innenarchitektur 
  in den USA 
  besucht und nach ihrer Rückkehr an einer deutschen Universität Theaterwissenschaften 
  stu-
  diert. 
  
  
  
  Kindergeld für im Ausland lebende Deutsche: 
  Auszug aus dem Kindergeld-Merkblatt 2000 für den öffentlichen Dienst 
  BfF 25.11.1999, KG KM
  
  1.1 
  Die bezügefestsetzenden Stellen des öffentlichen Diens-tes sind nur noch für 
  die Festsetzung 
  und Zahlung des Kindergeldes an Berechtigte, die der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht 
  
  unterliegen, zuständig. Diese Voraussetzung erfüllt, wer in Deutschland einen 
  Wohnsitz oder 
  gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auch im Ausland wohnende Personen können auf Antrag 
  unter 
  bestimmten Bedingungen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig 
  behandelt werden; wen-
  den Sie sich in diesem Falle an Ihre Bezügestelle. Beschränkt 
  steuerpflichtige Personen kön-
  nen Kindergeld unter bestimmten Voraussetzungen vom Arbeitsamt - Familienkasse 
  - erhalten.
  
  1.2 
  Seit 1996 wird Kindergeld für alle Kinder bis zum vollen-deten 18. Lebensjahr 
  gezahlt. Die Höhe
  des Kindergeldes beträgt ab dem Jahr 2000 für Kinder, die im Inland oder in 
  Staaten, die der
  EU oder dem EWR angehören wohnen, monatlich - für das erste und zweite Kind 
  je 270 DM, - 
  für das dritte Kind 300 DM, - für jedes weitere Kind je 350 DM. Für im 
  übrigen Ausland lebende
  Kinder besteht nur ausnahmsweise und unter Umständen in geringerer Höhe Anspruch 
  auf 
  Kindergeld. Dieser wird für alle im Ausland - also auch EU und EWR - lebenden 
  Kinder vom 
  Arbeitsamt - Familienkasse - festgesetzt. 
  
  ACHTUNG: Den eingeschobene Satz 'also auch 
  EU und EWR' hat sich ein pfiffiger Kopf für Le-
  seschlampen ausgedacht. Der Satz soll wohl vom eigentlichen Sachverhalt ablenken, 
  daß alle
  im Ausland lebenden Deutschen Anspruch auf Kindergeld haben - sogar 
  jene, die in Europa wohnen.
  
  Lustig, nicht?.