Heiraten 
  im Ausland...?
 
  Wussten 
    Sie schon, dass Konsularbeamte als 'Hoheitsakt' in anderen Ländern
    als Standesbeamte fungieren dürfen? Das ist z.B. dort wichtig, wo eine 
    Trauung
    aus aus Gründen der Gesetzgebung eines Staates dort nicht von den zuständi-
    gen Landesbeamten durchgeführt werden kann... 
 
 
  Die 
    gemischtstaatliche Ehe 
 
Deutsche 
  können im Ausland die Trauung nach der jeweils dort gültigen Ortsform vollziehen,
  Art. 11 I 2 EGBGB.
  
  Sie können aber auch die Trauung von einem deutschen Konsularbeamten vollziehen 
  lassen. Ehe-
  schließungen durch Konsularbeamte als Standesbeamte sind Hoheitsakte auf dem 
  Gebiet des 
  Empfangsstaates. Dieser muß daher der Trauung zustimmen. Die Konsularbezirke, 
  in denen Be-
  rufskonsularbeamte befugt sind, Eheschließungen vorzunehmen und zu beurkunden, 
  können über 
  das Auswärtige Amt und die Auslandsvertretungen abgefragt werden. Es handelt 
  sich hierbeit im 
  wesentlichen um Auslandsvertretungen in arabischen Ländern. 
  
  Wenn deutsche Staatsangehörige im Ausland heiraten wollen, kann es sich empfehlen, 
  einen Ehe-
  vertrag aufzusetzen. Wie kann die Auslandsvertretung helfen? Art. 14 und 15 
  des Einführungsge-
  setzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) sehen eine Reihe von Rechtswahlmöglichkeiten 
  
  in bezug auf gemischtstaatliche Ehen vor. 
  
  Die Rechtswahl muß notariell beurkundet werden, § 14 IV EGBGB. Das deutsche 
  Recht wiederum
  lässt es den Ehepartnern offen, sich zwischen unterschiedlichen Güterständen 
  zu entscheiden.
  Der Konsularbeamte kann einen Ehevertrag aufsetzen und beurkunden. Er wird bei 
  Anlass der Be-
  urkundung sicherlich auch mit Blick auf Vorteile und Risiken von Staatsangehörigkeitsfragen 
  bera-
  tend zur Verfügung stehen.