Die Palette der Pleiten, Pech und Pannen, die einem 
    im Ausland (auf Reisen
    oder dort lebend) widerfahren können, hat eine gewaltige Bandbreite. 
    Wenn 
    nichts mehr hilft, dann hilft die Botschaft. Meinen viele. Aber auch da gibt 
    es 
    natürliche Grenzen... 

 Das finden Sie 
    hier:
    Was die Botschaften für Sie tun können... 
    Wobei die Botschaften nicht helfen können...  
    
    Wenn nix mehr geht...  
    Die Botschaft  fast ein Notariat... 
    Botschaft geschlossen  Hilfe notwendig: Was tun? 
    Hilfe in Notfällen für EU-Bürger in Drittstaaten 
  
       Die Botschaft kann: 
      bei Passverlust 
    einen Reiseausweis zur Rückkehr in das   Bundesgebiet ausstellen. 
    
      bei Geldverlust 
    Kontaktmöglichkeiten mit Verwandten oder Freunden zuhause vermitteln. 
    
      schnelle Überweisungswege 
    aufzeigen (z.B.:Blitzgiro) und in besonderen Notfällen bis
       zum Eingang der Geldüberweisung aus der Heimat, gegen Rückzahlungsverpflichtung,
       ein Überbrückungsgeld 
    zur Verfügung stellen. 
      wenn 
    alle eigenen Hilfsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft wurden, kann die Botschaft
       eine rückzahlbare Hilfe 
    zur Rückkehr nach Deutschland gewähren. 
      im Falle, daß Sie 
    Probleme mit örtlichen Behörden 
    haben, für Sie vermittelnd tätig werden.
      bei Bedarf einen 
    vertrauenswürdigen Anwalt vor Ort sowie Übersetzer, Fachärzte benennen. 
      im Falle einer Festnahme 
    auf Wunsch die anwaltliche Vertretung sicherstellen und Ange-
       hörige unterrichten. 
      beim Tod eines 
    deutschen Staatsangehörigen die Benachrichtigung der Hinterbliebenen 
       veranlassen und bei der Erledigung der Formalitäten oder 
    bei der Erledigung von 
       testamentarischen Nachlässen 
    vor Ort behilflich sein. 
    
     Auswandern-aktuell.de, 
    Link-Empfehlung: Dr. 
    Hök-Beratung:                         Nach 
    oben 
      
    
    
    
       Die Botschaft kann nicht:
      Führerscheinersatzpapiere 
    oder Personalausweise ausstellen. 
      Hotelschulden bezahlen. 
    
      bei Geldverlust 
    die Fortsetzung des Urlaubs finanzieren. 
      in laufende Gerichtsverfahren 
    eingreifen oder örtlichen Behörden Weisungen erteilen. 
      anwaltliche Tätigkeiten 
    wahrnehmen oder Sie vor Gerichten vertreten. 
      als Filiale von 
    Reisebüros, Krankenkassen oder Banken tätig werden. 
      die 
    extrem hohen Kosten einer Such- oder Rettungsaktion übernehmen.       Nach 
    oben  
    
    
    
       Wenn nix mehr geht...
    
    Zu den wichtigsten Aufgaben der deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften, 
    Generalkon-
    sulate, Konsulate) gehört es, deutschen Staatsangehörigen mit Rat und Tat 
    zur Seite zu ste-
    hen. Die Vertretungen betreuen gestrandete Touristen und Deutsche in Haft. 
    Sie kümmern 
    sich um Kranke, Vermisste und Verstorbene. Sie sind für viele deutsche Behörden 
    Außen-
    posten und Brücke zu den Behörden der Gastländer. Sie erfüllen notarielle 
    Aufgaben. Vor al-
    lem in Reisezeiten kommt auf die deutschen Auslandsvertretungen viel Arbeit 
    zu. 
    
    Jährlich unternehmen mehr als 40 Millionen Bundesbürger über 14 Jahren eine 
    mindestens 
    fünf-tägige Reise ins Ausland. Dabei befinden sich die Ziele nicht mehr allein 
    in den klassi-
    schen Reiseländern Europas. Dabei ist zu bemerken, daß sich die Reiselust 
    inzwischen 
    nahezu auf die ganze Welt erstreckt. Angesichts von Millionen deutscher Auslandsurlauber 
    
    müssen die deutschen Auslandsvertretungen in den Schwerpunktländern des Tourismus 
    bei 
    der Betreuung derjenigen, die konsularische Hilfe brauchen, ein erhebliches 
    Arbeitspensum 
    bewältigen. 
    
    So wird nach Informationen aus dem Auswärtigen Amt allein die Botschaft in 
    Prag im Jah-
    resdurchschnitt in über 10.000 Fällen tätig. Sie stellt über tausend Paßersatzpapiere 
    aus 
    und hilft in bis zu 300 Todesfällen von Deutschen bei der Überführung der 
    Leichen, der Ab-
    wicklung des Nachlasses und Beschaffung der Sterbeurkunden. Für viele Unfallopfer 
    müssen
    Rücktransporte zur weiteren Behandlung in Deutschland organisiert werden. 
    Allein über ein 
    Osterwochenende hat die Botschaft Prag 23 Passersatzpapiere ausgestellt und 
    5 Urlaubern
    finanzielle Hilfe zur Heimreise geleistet, weil wegen der Feiertage eine Überweisung 
    über den
    normalen Bankweg nicht möglich war; in 6 Todesfällen und bei 2 schweren Verkehrsunfällen 
    
    galt es für den Bereitschaftsdienst, Angehörige zu benachrichtigen und Hilfe 
    zu organisieren. 
    Hinzu kamen an diesem Wochenende noch zahlreiche Personen, die als vermisst 
    gemeldet 
    wurden, sowie 2 weitere Hilfefälle.
    
    Da sich in den letzten Jahren das weltumspannende Systeme der Banken und Kreditkarten-
    Unternehmen immer weiter verbessert hat, steht die finanzielle Hilfe durch 
    deutsche Aus-
    landsvertretungen nicht mehr so deutlich im Vordergrund wie früher. Weit häufiger 
    beraten die 
    Konsularbeamten und -beamtinnen aufgrund ihrer Kenntnis der Verhältnisse vor 
    Ort Hilfesu-
    chende über die verschiedenen Möglichkeiten, sich z.B. durch eine rasche Geldüberweisung 
    
    selbst zu helfen. Auch bei Insolvenzen von Reiseveranstaltern, die in den 
    vergangenen Jahren
    leider des öfteren vorkamen, haben die deutschen Auslandsvertretungen die 
    betroffenen Ur-
    lauber betreut. Jeder, der eine Pauschalreise bucht, sollte gleichwohl vor 
    Reiseantritt prüfen, 
    ob ein vermeintlich günstiger Anbieter auch ein zuverlässiger Vertragspartner 
    ist. Urlauber 
    sollten in jedem Fall vor Zahlung des Reisepreises auf Aushändigung des Sicherungsschei-
    nes der Insolvenzschutz-Versicherung bestehen. Nur dieses Dokument garantiert 
    im Fall 
    einer Pleite eines Reiseveranstalters die Rückzahlung des überwiesenen Geldes. 
    
  
 Naturkatastrophen, große Unglücke oder blutige Unruhen sind 
    nach eigener Darstellung des 
    Auswärtigen Amtes die größten Herausforderungen für die Auslandsvertretungen 
    und die dann 
    eingerichteten Krisenstäbe in der Zentrale des Auswärtigen Amtes. Der Auswärtige 
    Dienst 
    leistete in jüngerer Zeit insbesondere bei der Evakuierung von Deutschen aus 
    Albanien, Sierra 
    Leone, Eritrea, Guinea-Bissau und der Demokratischen Republik Kongo, bei Terroranschlä-
    gen in Ägypten, einer Reihe von Flugzeugabstürzen und Busunfällen Hilfe. Zu 
    den konsula-
    rischen Aufgaben gehören vielfältige Beistands- und Unterstützungstätigkeiten 
    in Notlagen, 
    bei Straftaten und in zivilrechtlichen Angelegenheiten.               
                       Nach 
    oben   
    
    
    
       Die Botschaft  fast ein Notariat...
    
    Der zivilrechtliche Beistand umfaßt es, über Tatsachen und Vorgänge, die die 
    Konsular-
    beamten in Ausübung ihres Amtes wahrgenommen haben, Niederschriften oder Vermerke 
    
    aufzunehmen, insbesondere vor ihnen abgegebene Willenserklärungen und eidesstattliche 
    
    Versicherungen zu beurkunden, sowie Unterschriften, Handzeichen sowie Abschriften 
    zu 
    beglaubigen oder sonstige einfache Zeugnisse (z. Lebensbescheinigungen) auszustellen. 
    
    
    Namentlich sind die Konsularbeamten befugt, Auflassungen (die Einigung über 
    den Eigen-
    tumsübergang an einem Grundstück) entgegenzunehmen, Löschungsbewilligungen 
    in bezug
    auf Grundpfandrechte zu beglaubigen eidesstattliche Versicherungen abzunehmen, 
    die zur
    Erlangung eines Erbscheines, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines 
    Zeugnis-
    ses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft abgegeben werden, sowie einem 
    Deutschen
    auf dessen Antrag den Eid abzunehmen, wenn der Eid nach dem Recht eines ausländischen
    Staates oder nach den Bestimmungen einer ausländischen Behörde oder sonst 
    zur Wahr-
    nehmung von Rechten im Ausland erforderlich ist. Ferner sind die Konsularbeamten 
    befugt, 
    die in ihrem Amtsbezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden zu legalisieren 
    und die Echtheit 
    von im (deutschen) Inland ausgestellten Urkunden zu bestätigen, wenn diese 
    in ihrem Amts-
    bezirk Verwendung finden sollen. 
    
    Legalisationsaufgaben im ursprünglichen Sinne treten aber zunehmend in den 
    Hintergrund, 
    da der Verkehr mit Urkunden in völkerrechtlichen Verträgen, wie dem Haager 
    Legalisations-
    abkommen, vereinfacht wurde. Schließlich sind die Konsularbeamten nach § 15, 
    16 Konsu-
    larG im Rahmen gerichtlicher Verfahren verpflichtet, an Beweisaufnahmen mitzuwirken 
    und 
    Zustellungen zu bewirken. 
    
    Muß im Ausland ein Zeuge gehört werden, sind vordringlich die Konsulate einzuschalten, 
    
    §§ 363, 364 ZPO. Zu den Aufgaben der Konsulate gehört es, Zeugen zu vernehmen, 
    selb-
    ständig schriftliche Auskünfte einzuholen und den Eid abzunehmen (Zöller/Geimer, 
    ZPO, 
    § 363 Rn. 15). Ob und in welchem Umfang die Beweiserhebung im Ausland durch 
    Konsu-
    larbeamte zulässig ist, hängt von den einschlägigen staatsvertraglichen Regelungen 
    ab, 
    denn die Beweisaufnahme ist hoheitliche Tätigkeit, so daß die deutschen Gerichte 
    nicht 
    ohne weiteres auf dem Gebiet fremder Staaten tätig werden dürfen. Zeugenschaftliche 
    Ver-
    nehmungen durch Konsularbeamte sind daher in der Regel nur in bezug auf deutsche 
    Staats-
    angehörige möglich. Zwang darf der Konsul ohnehin nicht anwenden. Vernimmt 
    der deut-
    sche Konsul Zeugen, tritt er an die Stelle des deutschen Richters, §§ 15, 
    19 KonsularG. 
    
    Der Vorteil dieser Verfahrensweise liegt darin, daß die Zeugenvernehmung nach 
    deutschem
    Verfahrensrecht erfolgt, so daß das Beweisergebnis leichter verwendbar ist 
    als wenn die Hilfe 
    des Aufenthaltsstaates in Anspruch genommen werden muß. Gemäß § 199 ZPO erfolgt 
    eine
    im Ausland zu vollziehende Zustellung (von Klageschriften, Antragsschriften, 
    Mahnbeschei-
    den, Urteilen etc.) mittels Ersuchens der zuständigen Behörde des fremden 
    Staates oder des
    in diesem Staate residierenden Konsuls oder Gesandten der Bundesrepublik Deutschland. 
    
    
    Der Konsularbeamte hat zwei Möglichkeiten der Zustellung. Entweder kann er 
    die Zustellung
    durch formlose Übergabe bewirken, wenn der Empfänger bereit ist, das Schriftstück 
    anzu-
    nehmen, oder es ist eine förmliche Zustellung zu bewirken. Die förmliche Zustellung 
    hat nach
    den Vorschriften des Zustellungsstaates zu erfolgen. Bestehen multilaterale 
    oder bilaterale 
    Zustellungsübereinkommen, sind deren vereinfachte Zustellungswege zu beachten. 
    
                                                                                                                  Nach 
    oben  
    
    
    
          Botschaft geschlossen  Hilfe notwendig: 
    Was tun?
    
    Während der Haupturlaubssaison ist die Zahl der Touristen, die sich mit der 
    Bitte um Rat und
    Beistand an ihre Auslandsvertretung wenden, naturgemäß besonders hoch. Dies 
    sollten Ur-
    lauber gerade in solch arbeitsreichen Zeiten bedenken. Bitte bedenken Sie, 
    daß der Konsu-
    larbeamte nach deutschem und internationalen Recht nicht alles das tun darf, 
    was manch-
    mal von ihm verlangt oder erwartet wird. 
    
    In den Hauptreiseländern ist auch außerhalb der Dienstzeit zumindest ein Konsularbeamter 
    
    der Vertretung bei Notfällen erreichbar. Falls er nicht persönlich anwesend 
    ist, geben ein An-
    rufbeantworter oder schriftliche Hinweise am Dienstgebäude Auskunft, wie man 
    ihn (oder sie)
    erreichen kann. Reisende sollten bei ihren Wünschen allerdings berücksichtigen, 
    daß die
    Auslandsvertretungen keine Filialen deutscher Reisebüros, Krankenkassen oder 
    Kreditinsti-
    tute sind. Unbezahlte Hotelrechnungen und offene Krankenhauskosten kann und 
    darf ein 
    Konsularbeamter grundsätzlich nicht begleichen. 
    
    Ein Telefonanruf aus dem Ferienort reicht regelmäßig nicht aus, um eine finanzielle 
    Unter-
    stützung aus der Staatskasse zu erhalten. Eine Hilfe, die im übrigen immer 
    zurückgezahlt 
    werden muß. Es ist in jedem Fall notwendig, das Konsulat persönlich aufzusuchen.
                                                                    
                                                        Nach 
    oben  
    
    
     
       Hilfe in Notfällen für EU-Bürger in Drittstaaten 
    
    
    Mit Inkrafttreten des Vertrags von Maastricht am 01. November 1993 ist ein 
    neues System der 
    konsularischen Hilfe für EU-Bürger in Drittstaaten und damit ein erweiterter 
    Konsularschutz ein-
    geführt worden. Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Union, die an Orten, 
    an denen ihr Hei-
    matstaat nicht über eine Botschaft oder ein Konsulat verfügt, konsularischen 
    Schutz benötigen, 
    können sich jetzt mit der Bitte um Hilfe an die Vertretungen anderer Mitgliedstaaten 
    vor Ort wen-
    den. Diese Art von Hilfestellung ist jedoch auf akute Notlagen begrenzt. 
    
    Unter diesen Bezeichnungen findet man deutsche Vertretungen in örtlichen Telefonbüchern: 
    
    
    Englisch: Embassy of the Federal Republic of 
    Germany; 
    Consulate General; Honorary Consul; 
    Französisch: Ambassade de la République fédérale 
    d'Allemagne; 
    Consulat Général; Consul Honoraire 
    Spanisch: Embajada de la República Federal de 
    Alemania; 
    Consulado General; Consul Honorario 
    Portugiesisch: Embaixada de República Federal 
    da Alemanha,
    Consulado Geral, Consul Honorário
    Italienisch: Ambasciata della Repubblica Federale 
    di Germania; 
    Consolato Generale; Console Onorario.                                                          Nach 
    oben